„Von unten ist wirklich jeder Schritt zu hören.“

Die Wohnungseigentümer unter den Nachbarn

in der Wohnung im Dachgeschoss sind genervt.

Hintergrund: Der Austausch von Teppichboden gegen Keramikfliesen

hat einen juristischen Nachbarschafts-Streit ausgelöst.

© TU Dortmund /Baulinks Wissen

In diesem Fall aus NRW hat der Bundesgerichtshof (BGH)

jetzt entschieden, dass die Grenzwerte des Trittschallschutzes

eingehalten werden müssen, die im Baujahr des Hauses

und somit der Wohnung galten.

Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft

konstruiert ist und der Trittschallschutz bei ordnungsgemäßer

Bauweise eingehalten würde.

Dies entschied der Zivilsenat des BGH in Karlsruhe in seinem

abschließenden Urteil vom 26. Juni 2020 – V ZR 173/19

(Pressemitteilung Nr. 082/2020 vom 26.06.2020).

Das Haus war 1962 gebaut worden, die Dachgeschosswohnung

war bei einem Ausbau im Jahre 1995 entstanden und seinerzeit

mit Teppichboden ausgestattet worden.

2008 hatte der Beklagte den Teppichboden gegen Fliesen ausgetauscht.

Ein Gutachten ergab 2013, dass die Geschossdecke leider nicht den

geltenden Mindestanforderungen an den Schallschutz genügt.

Die Eigentümer-Gemeinschaft des Hauses lehnte es allerdings ab,

diese Decke entsprechend zu ertüchtigen.

Das Gericht verurteilte den Eigentümer der Dachgeschosswohnung,

den Trittschallpegel auf das zulässige Maß zu reduzieren.

Der Grenzwert hierfür liegt bei 55 Dezibel und wird bei Fliesen

um 14 Dezibel überschritten.“ Quelle: dpa